AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge der CUMO GmbH mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB
1. Vertragsschluss
1.1. Alle Aufträge werden unter Zugrundelegung nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeführt, welche mit der Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt werden. Etwaigen, entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CUMO GmbH gelten ausschließlich.
1.2. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf Käuferseite zustande.
1.3. Unsere Angebote sind freibleibend vorbehaltlich Verfügbarkeit, Preisänderung und Zwischenverkauf. Verbindlich ist insoweit erst die Annahme der Bestellung durch die CUMO GmbH. Irrtum und Druckfehler sowie technische Änderungen sind vorbehalten.
1.4. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die CUMO zustande. Vereinbarungen mit Außendienstmitarbeitern sind für die CUMO nur dann verbindlich, wenn sie durch die CUMO schriftlich bestätigt werden. Auch Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für die CUMO der Schriftform. Modifikationen des Vertragsinhalts bedürfen stets der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der CUMO.
1.5. Auftragsbestätigungen sind innerhalb von 3 Werktagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ggf. zu beanstanden. Nicht innerhalb dieser Frist beanstandete Auftragsbestätigungen gelten als genehmigt und inhaltlich akzeptiert.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Lieferung und Leistung
3.1. Von der CUMO angegebene Liefertermine gelten nur dann als kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinn des § 286 Abs. 2 BGB, wenn dies ausdrücklich von der CUMO schriftlich bestätigt wird. Im Übrigen sind Liefertermine unverbindlich und gelten nur annährend. Hängt der Vertrag für den Käufer von der Rechtzeitigkeit der Leistung durch die CUMO ab, müssen sowohl der Leistungstermin als auch die Dringlichkeit der Einhaltung im Sinne eines Fixgeschäfts durch die CUMO ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller erforderlichen Ausführungseinzelheiten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ware das Werk/Auslieferungslager bis zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat. Ebenfalls ausreichend ist der Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft durch CUMO. Wird eine vereinbarte verbindliche Lieferfrist durch CUMO nicht eingehalten, kann der Käufer nach Setzen einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten, wenn er bei der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Lieferverzögerungen aufgrund von Umständen, welche die CUMO nicht zu vertreten hat, verlängern etwaige Lieferfristen entsprechend.
3.2. Wird der CUMO aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung unmöglich, wird sie, von ihrer Lieferverpflichtung frei. Schadensersatzansprüche des Empfängers gegenüber CUMO sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist die CUMO berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von zumindest 10 Kalendertagen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt zumindest 30% vom Warennettowert, soweit die CUMO keinen höheren Schaden nachweist.
3.4. Die CUMO ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese Teillieferungen können gesondert berechnet werden.
3.5. Die Lieferung von Wäsche und Bettwäsche erfolgt ab einem Warennettowert von €500,- frei Haus - ansonsten unfrei ab dem Auslieferungslager Berlin. Bei der Lieferung von Boxspringbetten, Rückenteilen, Lattenrosten und Matratzen erfolgt die Lieferung ab einem Auftragsvolumen von mehr als 30 Stück frei Ladekante (ohne Verteilen auf die Zimmer) - ansonsten unfrei ab Auslieferungslager Berlin. Inselfrachten sind ausgenommen. Bei ins Ausland zu liefernden Aufträgen erfolgt die Lieferung frei deutsche Grenze unverzollt. Bei einem Nettoauftragsvolumen von unter € 150,- wird zusätzlich eine Versandpauschale von € 5,- berechnet.
4. Zahlung
4.1. Der Rechnungsendbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Bei Zahlungen binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewährt die CUMO 2% Skonto. Maßgebend ist grundsätzlich der Zahlungseingang bei der CUMO.
4.2. Bei Lieferung ins Ausland und an Neukunden wird nur die Zahlungsart "Vorauskasse" gewährt.
4.3. Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Mahnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein. Die CUMO ist demgemäß berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu berechnen.
4.4. Ist die CUMO nach den getroffenen Vereinbarungen oder kraft Gesetzes zu einer Vorausleistung oder Zug um Zug Leistung verpflichtet, so gilt folgendes: Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder werden der CUMO Umstände bekannt, welche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers rechtfertigen, so kann die CUMO nach ihrer Wahl entweder Vorauskasse verlangen oder verlangen, dass die Forderungen der CUMO durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz im Bundesgebiet besichert werden. Verlangt die CUMO Vorauskasse oder Besicherung, so ist die Zahlung binnen 14 Kalendertagen zu leisten bzw. die Bürgschaft binnen 14 Tagen beizubringen, gerechnet vom Datum des Verlangens der CUMO. Bis zum Eingang der Zahlung bzw. des Sicherungsnachweises ist die CUMO berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten und zwar unabhängig davon, welche Liefertermine vereinbart wurden und ob es sich um eine Gesamtlieferung oder Teillieferung handelt. Erfolgt die Zahlung bzw. Besicherung nicht binnen vorgenannter Frist, so ist die CUMO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt 30% des Warennettowerts, es sei denn, dass die CUMO einen höheren Schaden nachweist.
4.5. Bei Einwebungen ist das Recht des Käufers bei geringfügigen Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% auf Ablehnung bzw. Nachlieferung ausgeschlossen. Berechnet wird in diesem Fall die tatsächlich gelieferte Menge. Anfallende 1 B-Ware muss bei Einwebungen mit angemessener Preisminderung übernommen werden.
5. Gewährleistung
5.1. Die seitens der CUMO gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Dabei sind Beschädigungen der Verpackung unbedingt bereits beim Empfang der Ware auf dem Speditionsfrachtbrief zu vermerken. Erfolgt dies nicht, so wird gemäß § 438 HGB vermutet, dass die Ware in vertragsgemäßen Zustand abgeliefert worden ist. Die bei einer sorgfältigen Untersuchung sofort erkennbaren Mängel sind ferner schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 1 Woche beginnend mit der Anlieferung detailliert gegenüber der CUMO zu rügen. Bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von 1 Woche ab Entdeckung zu rügen. Handelsübliche, geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins berechtigen nicht zu Mängelrügen.
5.2. Bei begründeter Mängelrüge steht dem Käufer entsprechend der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Der CUMO allein steht das Recht zu, zu bestimmen, ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder Nachlieferung erfolgt. Die vom Käufer der CUMO zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 323 BGB beträgt 6 Wochen.
5.3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an gewerbliche Abnehmer. Die Frist der Gewährleistungsrechte beträgt 1 Jahr.
5.4. Berechtigte Mängelrügen gewähren kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des gesamten Kaufpreises sondern lediglich des Wertes der mangelhaften Teile.
5.5. Der Beginn der Selbstbeseitigung von Mängeln führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche des § 437 BGB.
5.6. Die Haftung der CUMO für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht der CUMO handelt. Der Ausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen der CUMO.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die CUMO behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bezahlt sind.
6.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer tritt die Ansprüche gegen den Versicherer im Voraus hiermit an die CUMO ab. Die CUMO nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherung nach Aufforderung durch die CUMO anzuzeigen.
6.3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Der Käufer tritt in diesem Fall die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen im Voraus in voller Höhe an die CUMO ab. Die CUMO nimmt hiermit die Abtretung an. Bei teilweiser Zahlung des Käufers gilt die an die CUMO abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt - im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Diese Befugnis erlischt mit Zahlungsverzug. Der Käufer ist dann zur unverzüglichen Übergabe einer Liste der offenen Forderung sowie zur Mitwirkung bei deren Einzug verpflichtet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
6.4. Die CUMO ist ausdrücklich berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist die gelieferte Ware jederzeit abzuholen. Der Käufer verpflichtet sich zur unverzüglichen Aushändigung der Ware. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Ware wird mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Rücktransport-, Lager- und sonstigen Verwertungskosten gutgeschrieben.
7. Sonstiges
7.1. Alle Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu deren Wirksamkeit stets der schriftlichen Form. Dies gilt auch für ein etwaiges Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
7.2. Für sämtliche Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragsurkunden ist zur Auslegung des Vertrags die deutsche Fassung maßgebend.
7.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der CUMO.
7.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben Wirksamkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien unter verständiger Würdigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
CUMO GmbH
Fuchsienweg 10 A
12357 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 896 579 00
E-Mail: info@cumo.de
Web: www.cumo.de
Geschäftsführer: Tim Kemkes
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, registriert beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 133717 B.